Allgemeine Geschäftsbedingungen der
CAT Dorfer Consulting GmbH

 

§ 1 Angebote und Vertragsschluss
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle jetzigen und künftigen Verträge des Auftragnehmers mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden dann nicht anerkannt, wenn der Auftragnehmer diesen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen und Zeichnungen in Handbüchern, Preislisten, Prospekten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für den Auftragnehmer aber insoweit unverbindlich.


§ 2 Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist der Auftragnehmer im entsprechenden Umfang zu Preisänderungen berechtigt.
4. Falls nicht anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis entweder per Vorkasse-, bei
Lieferung-,oder aber sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass der
Auftragnehmer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie dessen Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug ist der Auftragnehmer befugt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu berechnen, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bzw. dem Empfang der Leistung in Verzug.
7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 321 BGB zu. Der Auftragnehmer ist zu dem befugt, auch alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit Auftraggeber fällig zu stellen. 7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 321 BGB zu. Der Auftragnehmer ist zu dem befugt, auch alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit Auftraggeber fällig zu stellen.

§ 3 Leistung und Lieferung, Versand und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer führt alle Lieferungen und Leistungen entsprechend dem anerkannten Stand der Technik und im Falle der Bearbeitung von Waren des Auftraggebers jeweils unter Beachtung der Bearbeitungsrichtlinien der entsprechenden Lieferanten aus.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und
rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Dauert
die Verzögerung länger als zwei Monate, so ist der Auftragnehmer im Falle von Teillieferungen nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils befugt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Auftragnehmer bestimmt Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, bis hinter die erste verschlossene Tür des Auftraggebers.
4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Auftraggeber über. Für Versicherung sorgt der Auftragnehmer nur auf Weisung und Kosten des Auftraggebers.

§ 4 Sicherungsrechte
Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Vorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von
diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

§ 5 Gewährleistung und Haftung
1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens drei Tage seit Ablieferung durch schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer übernimmt die gesetzlichen
Mängelgewährleistungsrechte für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, soweit der Vertrag für Auftraggeber und Auftragnehmer ein beiderseitiges Handelsgeschäft darstellt; diesbezüglich findet weitergehend die Vorschrift des § 377 HGB Anwendung. Dies gilt nicht, für die Fälle des § 438 I Nr.3, soweit dieser für Verbraucher eine abweichende Regelung vorsieht, sowie für § 479 I BGB, soweit dieser längere Fristen vorschreibt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Kompatibilität einzelner Systemkomponenten untereinander bzw. der Kompatibilität von Hard- und Software, sofern derartige Kompatibilitäten nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.
2. Eine Mängelgewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die aufgrund unrichtiger Behandlung, Nichtbeachtung von Montage- Aufstellungs- oder Installationsanleitungen, sowie Missachtung von Wartungsvorschriften entstehen. Gleiches gilt für den Fall von Produktänderungen, Auswechseln von Teilen und dem Einsatz von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen des Herstellers entsprechen, sowie bei Eingriffen Dritter in den Kaufgegenstand.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder nach Setzen und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
5. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Auftragnehmer - auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
6. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
7. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware zustehen, zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht
erneut zu laufen.


§ 6 Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
2. Die Unwirksamkeit einer Klausel in diesen Bedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Klauseln.

 

 

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